Das sollten Sie wissen
- In der Schweiz ist das handschriftliche Testament die Form, die am häufigsten für die Erstellung einer letztwilligen Verfügung gewählt wird.
- Achten Sie darauf, dass das Testament diesfalls von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst wird und stellen Sie sicher, dass die Existenz und der Aufbewahrungsort des handschriftlichen Testaments nicht nur Ihnen bekannt sind.
- Sonst kann Ihr formgültig erstelltes Testament den Erben nicht eröffnet werden, wenn es unauffindbar bleibt.
- Eine Vorlage finden Sie im Testament-Generator auf Deinadieu.
Das Nottestament
Das Nottestament ist – dem Namen entsprechend – nur für Ausnahmesituationen vorgesehen. Es kommt nur dann zum Zug, wenn die Erstellung einer anderen Testamentform dem Ersteller nicht mehr möglich ist. Diesfalls kann der Ersteller vor zwei Zeugen mündlich seinen letzten Willen erklären. Die Zeugen dürfen in Ihrer Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt sein. Ein Nottestament ist nur für eine kurze Dauer gültig. Sollten sich die Umstände wieder verändern und es ist dem Ersteller möglich, ein anderes Testament zu erstellen, so erlischt die Gültigkeit des Nottestaments nach 14 Tagen. Diese Form des Testaments kommt selten vor.
Das handschriftliche Testament
Das handschriftliche Testament ist dem öffentlich beurkundeten Testament gleichgestellt. Keine Form ist „weniger wert“ als die andere. Es ist also ein Irrglaube, dass ein Testament zwingend öffentlich beurkundet respektive beglaubigt sein muss und dass man dafür zwingend einen Notar respektive eine Urkundsperson braucht. Wichtig ist, dass das handschriftliche Testament wirklich von Anfang bis Ende von Hand geschrieben ist – und nicht etwa bloss von Hand unterschrieben. Dies sollte unbedingt beachtet werden, um eine drohende Formungültigkeit zu verhindern. Des Weiteren sollte das Testament mit einem Datum und dem Erstellungsort versehen sein.
Das öffentlich beurkundete Testament
Das öffentliche Testament wird beim Notar und unter Mitwirkung von zwei Zeugen erstellt. Es bietet sich vor allem bei komplexeren Verhältnissen an. Auch kann die Aufbewahrung so besser sichergestellt werden. Bei handschriftlichen Testamenten besteht immer wieder die Gefahr, dass deren Erstellung unbekannt ist und dass sie nicht aufgefunden werden. Die Urkundspersonen bzw. Notare sind hingegen verpflichtet, die Verfügungen im Original oder als Kopie aufzubewahren oder zu diesem Zwecke einer zuständigen Amtsstelle zu übergeben.