Wechsel des Wohnsitzkantons
Was sind die Gründe?
Der Kantonswechsel ist heute dank fortschreitender Technologie und einer immer durchdringenderen Binnenmarktgesetzgebung einfacher als je zuvor. Ebenso sind die Gründe dafür, die alte Heimat zu verlassen, zahlreicher denn je. Die wichtigsten Gründe sind und bleiben die Familie, der Beruf und eine Summe praktischer Überlegungen wie Grundstückspreise, Nachbarschaft, Infrastruktur etc. In manchen Fällen können dank des interkantonalen bzw. interkommunalen Wettbewerbs auch steuerliche Fragen eine Rolle spielen.
Was sieht die Niederlassungsfreiheit vor?
Die Mobilität der Bevölkerung ist durch den Gesetzgeber gewollt und wird an verschiedenen Stellen bewusst gefördert. Wer das schweizerische Bürgerrecht oder eine gültige Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung besitzt, kann auf dem gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft, ungeachtet des Kantons bzw. der Gemeinde, Wohnsitz nehmen.
Sodann gewährleistet das Bundesgesetz über den Binnenmarkt die freie und gleichberechtigte Ausübung einer Erwerbstätigkeit niedergelassener Personen in der ganzen Schweiz. Das Gesetz bezweckt, die berufliche Mobilität zu erleichtern, unterstützt Harmonisierungsbestrebungen für die Marktzulassung und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit sowie den wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb der Schweiz. Zudem fördert es die schweizweite Anerkennung von kantonalen Fähigkeitsausweisen.
Steuerrechtliche Folgen eines Umzugs
Auch die mit einem Umzug verbundene steuerliche Belastung soll möglichst gering ausfallen. Deshalb sieht ein Steuergesetz vor, dass die (kantonale) Grundstückgewinnsteuer, die im Zusammenhang mit der Veräusserung einer Liegenschaft anfällt, aufgeschoben wird, wenn der Verkäufer mit dem Erlös wiederum eine als (Haupt-)Wohnsitz genutzte Immobilie erwirbt. Sind die Sätze für Einkommens- und Vermögenssteuer am neuen Domizil niedriger als am vorigen, kann ein Umzug weitere Steuerersparnisse mit sich bringen.
Formalitäten und Behördengänge
Welche Schritte sind – neben Auszug, Transport des Hausrats und Einzug in das neue Heim – bei einem Wohnsitzwechsel zu tätigen und in welcher Reihenfolge?
Anmeldung im neuen Wohnsitzkanton
Der erste Schritt ist die Abmeldung am alten Wohnsitz bzw. die Anmeldung im neuen Kanton. Der Wohnsitz (gemäss Art. 23 ff. ZGB) ist der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Zu seiner Bestimmung wird in der Regel auf die nach aussen hin erkennbaren Lebensumstände des Betroffenen abgestellt, sein innerer Wille spielt grundsätzlich eine untergeordnete Rolle. Dennoch sind die Behörden der Einwohnerkontrolle über Wohnsitzwechsel in Kenntnis zu setzen.
In manchen Kantonen (Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri, Zug, Zürich) ist die Registrierung online möglich, was die Hürden weiter senkt (Plattform eUmzugCH). Gegebenenfalls müssen Sie aber auch persönlich bei der jeweiligen Einwohnerkontrolle vorsprechen. Die Ummeldung hat in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug zu erfolgen. Dazu sollten Sie Heimatschein sowie allenfalls Familienbüchlein und einen Versicherungsnachweis Ihrer Krankenkasse parat haben.
Die neue Wohngemeinde leitet Ihre Anmeldung an die zuständige Steuerbehörde weiter. Stichtag für die Besteuerung ist üblicherweise der 31. Dezember. Das heisst, Sie entrichten die gesamte Jahressteuer am neuen Wohnsitz. Je nach Steuersatz kann es also sinnvoll sein, sich noch im Dezember (Steuerfuss am neuen Wohnsitz niedriger) oder eben erst im darauffolgenden Januar (Steuerfuss am neuen Wohnsitz höher) umzumelden.
Wen Sie ebenfalls über Ihren Umzug informieren müssen
Danach gilt es, Arbeitgeber, Militär bzw. Zivildienst/Zivilschutz sowie das Strassenverkehrsamt zu informieren. Für den Umzug können Sie vom Arbeitgeber häufig einen Tag frei bekommen. Das Militär bzw. der Zivildienst/Zivilschutz der alten wie auch der neuen Wohngemeinde sollten über Ihre Erreichbarkeit in Kenntnis sein. Für Ihr Auto werden Sie nach dem Umzug ein neues Kontrollschild des entsprechenden Kantons beantragen.
Weitere vom Umzug in Kenntnis zu setzende Adressen sind die Poststelle (Nachsendeauftrag), Telefon-, Strom-, Gas- und Wasseranbieter, Serafe AG (ehemals Billag), Bank, Pensions- bzw. Ausgleichskasse (Rentner und Selbständigerwerbende), Ärzte, Versicherungen, Krankenkasse etc. Bei der Krankenkasse sollten Sie rechtzeitig Prämien vergleichen, um bis zum 30. November einen Wechsel zum Jahresende anmelden zu können.
Erbrechtliche Problemstellungen im Besonderen
Woran man beim Umziehen in den wenigsten Fällen denkt: Der Wohnsitzwechsel kann auch Auswirkungen auf den Nachlass und den Erbgang haben.
Wechsel der Zuständigkeit im Todesfall
Für die Abwicklung des Erbgangs ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständig. Sobald ein Erblasser also in der neuen Wohngemeinde gemeldet ist, sind die dortigen Behörden zwingend mit der Erbsache befasst. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem kantonalen Recht (bspw. Amtsgericht, Bezirksgericht, Kreisgericht, Landgericht, Regionalgericht…). Übergangsfristen oder die Wahl eines anderen Gerichtsstandes sind nicht vorgesehen. Verstirbt beispielsweise jemand an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz, so informieren die Behörden des Sterbeortes diejenigen des Wohnsitzes und treffen geeignete Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.
Was sind die Folgen betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuern?
Ähnlich verhält es sich mit den kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Die Steuerhoheit liegt beim Kanton des letzten Erblasser- bzw. Schenkerwohnsitzes. Da die Spitzensteuersätze in der Schweiz sehr unterschiedlich ausfallen (zwischen 0 und 49.5 Prozent), kann die Steuer, die vor und nach dem Umzug bei den Begünstigten anfällt, grosse und plötzliche Sprünge machen. Ist mit einem höheren Steuersatz im neuen Kanton zu rechnen, so kann es unter Umständen sinnvoll sein, Vermögenswerte noch vor dem Umzug zu verschenken oder einen Erbvorbezug zu vereinbaren. Im Falle des Erbvorbezugs empfehlen wir Ihnen für die nähere Zukunft ein Nutzniessungsrecht daran vorzubehalten. Denn so geht nur das «nackte Eigentum» an den Empfänger über.
Bevor Sie Schenkungen vornehmen oder Erbvorbezüge gewähren, sollten Sie die Steuerpflicht der beiden Kantone vergleichen. Denn in gewissen Fällen ist der Vermögensübergang ohnehin von der Steuer ausgenommen. Dies ist vor allem für viele Familienmitglieder und übliche Gelegenheitsgeschenke der Fall. Bei grösseren Vermögen kann somit eine vorgängige Beratung mit einem Steuerexperten helfen, bares Geld zu sparen.
Gesondert zu behandeln sind Grundstücke (Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken). Grundstücke, die nicht gerade den Wohnsitz darstellen, werden nicht am Erblasserwohnsitz besteuert, sondern im Lagekanton. Es ist auch möglich, eine selbständige erbrechtliche Zuweisungsklage am Ort der gelegenen Sache zu erheben.
Was gilt für das hinterlegte Testament?
Falls Sie ein Testament aufgesetzt bzw. hinterlegt haben, sollten Sie Vertrauenspersonen über dessen Verbleib informieren. Falls Sie es daheim aufbewahren, muss der neue Aufbewahrungsort im Ablebensfall bekannt sein, damit die letztwillige Verfügung korrekt eingeliefert und eröffnet werden kann. Ist ein Testament amtlich verwahrt, so sollte es mit dem Umzug auch im neuen Kanton hinterlegt werden, da nunmehr dessen Behörden mit seiner Eröffnung befasst sind.
Ein Umzug zwischen zwei Kantonen innerhalb der Schweiz ist heute leichter denn je und doch mit einigem Aufwand verbunden. Die heutige Rechtslage vereinfacht vieles: Von der Wohnsitznahme über die Fortführung einer Erwerbstätigkeit bis hin zu steuerlichen Erleichterungen.
Wichtig ist es, rechtzeitig die notwendigen Behördengänge (Einwohnerkontrolle, Strassenverkehrsamt etc.) zu erledigen und anderen betroffenen Institutionen (Arbeitgeber, Militär o.ä., Post, Bank, Versicherungen sowie Infrastrukturanbietern) den Umzug zu melden.
Auch die Zuständigkeiten im Erbfall ändern sich beim Wohnsitzwechsel, da sie in der Regel an den letzten Erblasserwohnsitz anknüpfen. In Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuern kann dies, je nach Kanton, von Vorteil, aber auch von Nachteil sein. Nicht zuletzt sollten Sie sicherstellen, dass Ihre letztwilligen Verfügungen auch nach dem Umzug noch jedenfalls auffindbar sind.
Beachten Sie folgendes
- Haben Sie sich beim alten Wohnsitzkanton ab- und beim neuen angemeldet? Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Stellen über Ihren Umzug informiert haben.
- Bevor Sie umziehen, ist es sinnvoll, die (Erbschafts- und Schenkungs-) Steuersätze der beiden Kantone zu vergleichen. Allenfalls sollten Sie Ihren Umzug zeitlich an die vorteilhaftere Steuerkonstellation anpassen und Schenkungen oder Erbvorbezüge gewähren.
- Vergewissern Sie sich, dass Ihre Vertrauensperson den neuen Hinterlegungsort Ihrer letztwilligen Verfügung kennt.