Mit der Ungültigkeitsklage wird angestrebt, dass das Testament aufgehoben wird und die gesetzliche Erbteilung zur Anwendung kommt. Es gibt vier Tatbestände, wieso eine Ungültigkeitsklage angestrebt werden kann. Diese stellen wir ihnen im Einzelnen vor.
Testierfähigkeit
Damit eine Person ein gültiges Testament erstellen kann, muss sie testierfähig sein. Das Gesetz schreibt dafür das zurückgelegte 18. Lebensjahr und die Urteilsfähigkeit vor. Während das Alter meist zweifelsfrei festgestellt werden kann, ist es bei Urteilsfähigkeit komplizierter. Die Urteilsfähigkeit wird immer in Bezug auf eine konkrete Situation beurteilt. Sie kann z.B. für kleinere Besorgungen des Alltags noch gegeben sein, für grosse Geschäfte wie das Errichten des Testaments aber fehlen. Generell wird die Urteilsfähigkeit angenommen, sofern keine anderen Indizien vorliegen. Bei einem öffentlich beurkundeten Testament ist dies seltener ein Problem als bei handschriftlich verfassten. Damit weniger Zweifel an der Urteilsfähigkeit aufkommen, kann es dienlich sein, Zeugen hinzuzuziehen, die nicht vom Testament profitieren.
Willensmängel
Auch bei den Willensmängeln gibt es vier Tatbestände. Der erste und wichtigste ist der Irrtum. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mangel sich darauf bezieht, wieso und wie der Wille gebildet wurde (Motivirrtum) oder wie die Person ihren wirklichen Willen in falscher Weise äussert (Erklärungsirrtum). Eine Ungültigkeit liegt nur dann vor, wenn angenommen werden muss, der Erblasser hätte bei Kenntnis des Mangels das Testament lieber aufgehoben als gelten lassen.
Der zweite Tatbestand ist die arglistige Täuschung. Wurde die Erblasserin durch arglistiges Vorspielen von falschen Tatsachen oder aufgrund falscher Informationen dazu bewegt, ein Testament zu errichten, so ist die Ungültigkeitsklage möglich.
Als dritter Tatbestand wird die Drohung aufgeführt. Damit gemeint ist ein Testament, dass entstand, weil die Person in einen Furchtzustand gesetzt wurde. Der letzte Tatbestand ist der Zwang. Dieser ist als Steigerung zur blossen Drohung aufzufassen.
Formmängel
Formmängel sind besonders bei eigenhändigen Testamenten möglich. Das Testament ist vollumfänglich handschriftlich zu verfassen, mit Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung und muss unterschrieben werden. Es ist möglich, dass eine dieser Anforderung von rechtsfremden Personen vergessen wird. Beim öffentlich beurkundeten Testament sind Formmängel eher selten. Von Gesetzes wegen sind solche gegeben, wenn eine an der Urkunde mitwirkende Person oder ihre Angehörigen in der Verfügung bedacht werden.
Sitten- und Rechtswidrigkeit
Eine Ungültigkeitsklage ist ferner möglich, wenn das Testament sitten- und/oder rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit, wie der Name vermuten lässt, liegt vor, wenn ein Testament gegen zwingende/ nicht wegbedingbare Gesetzesnormen verstösst. Sittenwidrig ist der Inhalt eines Testaments, wenn er klar gegen die allgemeine, gegenwärtige Auffassung von Moral verstösst. Dies kann jedoch nicht leichthin angenommen werden. Zudem wird nur die Ungültigkeit des sitten- bzw. rechtswidrigen Teils vermutet und nicht des ganzen Testamentes, so sich dieser Teil herauslösen lässt.
4 Antworten auf „Ungültigkeitsklage eines Testaments“
Besten Dank für diese konzise Übersicht. Aus persönlicher Betroffenheit stellen sich mir zum Thema zwei Fragen:
(1) Ein Ehepaar erstellt ein gemeinsames Testament und unterschreibt dieses zu zweit. Der Ehemann stirbt zehn Jahre vor seiner Frau. Ist das Testament formell auch nach dem Tod der Ehefrau gültig?
(2) Beim Tod einer Person ist den Nachfahren kein Testament bekannt. Erst ein Jahr später kommt ein Testament zum Vorschein. Kann dieses auch nach dieser Zeit angefochten werden?
Guten Tag Rojowa
Vielen Dank für die Fragen.
1) Ein «gemeinsames Testament» gibt es nicht bzw. ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Wir empfehlen Ihnen hier, entweder je ein separates Testament zu erstellen. Oder aber Sie erstellen einen
. Erbvertrag
.
2) Grundsätzlich können sich Begünstigte auch auf ein Testament berufen, wenn bereits disponiert wurde und das Testament erst nachher zum Vorschein kam. Es sind allerdings die Verjährungsvorschriften zu beachten.
Wir hoffen Ihnen mit diesen Antworten weitergeholfen zu haben.
Beste Grüsse, Ihr DeinAdieu-Team
Ist das handschriftliche Testament rechtsgültig wenn in diesen in einer anderen Handschrift zusätzliche Vermerkungen /Ergänzungen eingetragen wurden?
Sehr geehrter Herr Obertuefer
Das handschriftliche Testament muss vom Erblasser oder der Erblasserin selbst von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben und datiert werden. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Einhaltung dieser Form sind relativ streng.
Sie können zusätzliche Vermerke oder Ergänzungen anbringen, sollten diese aber deutlich erkennbar als solche kennzeichnen, erneut datieren und darunter unterschreiben (z.B. als Zusatz: «Ergänzung vom 14. Juni 2024, sig. Daniel Obertuefer»). Ob Sie die Schriftart o.ä. wechseln (z.B. zwischen Blockbuchstaben und Schreibschrift) spielt grundsätzlich keine Rolle, solange beides als Ihre eigene Handschrift identifizierbar ist (nötigenfalls mittels graphologischem Gutachten). Bestehen hingegen unüberwindbare Zweifel, ob ursprüngliches Testament und Ergänzungen von derselben Person – dem Erblasser – stammen, so kann das Testament auf fristgerecht erhobene Klage hin durch das Gericht ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden.
Falls Sie Fragen zu einem konkreten Anlassfall haben, empfehlen wir Ihnen, möglichst zeitnah Abklärungen mit der Nachlassbehörde oder einer juristischen Fachperson zu treffen.
Freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu Team