Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Mit dem Vorsorgeauftrag beauftragt eine handlungsfähige Person für den Fall ihrer späteren Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen. Diese Personen erhalten den Auftrag, die Aufgaben, welche die handlungsfähige Person festgelegt hat, zu erledigen. So erteilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber auch die entsprechenden Vollmachten. Ein Vorsorgeauftrag ist vor allem für Lebenspartner im Konkubinat wichtig, denn ein gesetzliches Vertretungsrecht kommt nur Ehegatten zu.
Der Auftraggeber kann selber entscheiden, mit welchen Aufgaben er die andere Person beauftragen will. Diese Bereiche können Sie mit einem Vorsorgeauftrag regeln:
- die Personensorge (z.B. Pflegemassnahmen, Post, Anstellung und Kündigung von Haushaltshilfen, Entscheid über Spital- oder Pflegeheimaufenthalt)
- die Vermögenssorge (z.B. finanzielle Belange wie Vermögensverwaltung, Steuererklärungen, Immobilienbewirtschaftung) sowie
- die Vertretung im Rechtsverkehr (z.B. allfällige rechtliche Prozesse, Einreichen der Steuererklärung, Abschluss von Verträgen)
Dabei können Sie bloss einen, mehrere oder alle Bereiche in Ihrem Vorsorgeauftrag regeln. Höchstpersönliche Rechte (bspw. die Wahl der Religion) können allerdings nicht übertragen werden. Auch lässt sich die Ausfertigung eines Testaments per se nicht delegieren, da dies ein höchstpersönliches Recht des Auftraggebers ist. Die als Vertreter gewählte Person muss sowohl urteils-, als auch volljährig (also handlungsfähig) sein. Für die Vermögens- und die Personenvorsorge kann auch eine juristische Person beauftragt werden. In Bezug auf die Personensorge muss dabei jedoch beachtet werden, dass für die Vertretung in medizinischen Belangen nur natürliche Personen in Frage kommen.
Wie erstelle ich einen Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag muss strengen Formvorschriften genügen, um gültig zu sein. Er muss, wie ein Testament, von Anfang bis zum Ende eigenhändig verfasst werden. Anschliessend müssen Sie den Vorsorgeauftrag datieren und unterschreiben. Falls Ihnen die eigenhändige Ausfertigung Mühe bereiten sollte, können Sie auch eine im jeweiligen Kanton zuständige Urkundsperson, z.B. einen Notar, damit beauftragen. Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung ist in jedem Kanton unterschiedlich geregelt. Deshalb müssen Sie sich in ihrem Wohnkanton informieren, welche Personen dort beurkunden dürfen.
Was regelt die Patientenverfügung?
Sollte ein medizinischer Notfall vorliegen, entscheiden die behandelnden Ärzte über die medizinischen Massnahmen des Patienten in seinem Interesse und nach seinem mutmasslichen Willen. Falls kein dringender Notfall vorliegt, klärt das medizinische Team ab, ob die Person eine Patientenverfügung verfasst und eine Ansprechperson für medizinische Belange definiert hat. Denn in diesen Fällen wird das medizinische Personal entsprechend dieser Patientenverfügung handeln und die Ansprechperson konsultieren.
Mit einer Patientenverfügung können also Ärzte und andere Involvierte erkennen, welchen medizinischen Massnahmen Sie Ihre Zustimmung geben und welchen nicht. Dafür erstellen Sie also im Voraus – im Zustand der Urteilsfähigkeit – eine Patientenverfügung. Diese wird dann im Falle einer Urteilsunfähigkeit berücksichtigt.
Was muss ich bei der Erstellung der Patientenverfügung beachten?
Die Patientenverfügung können Sie jederzeit erstellen. Die wichtige Voraussetzung dabei ist, dass sie bei deren Erstellung urteilsfähig sein müssen. Urteilsfähig ist man, wenn man die Konsequenzen einer Handlung verstehen kann und andererseits nach seinem Willen handeln kann. Urteilsunfähig ist man unter anderem in folgenden Fällen:
- bei Demenz oder einer anderen ähnlichen Erkrankung
- bei schweren geistigen Behinderungen
- in betrunkenem Zustand
- im Koma
Die Patientenverfügung muss nicht ganz so strengen Formvorschriften genügen. Es können vorgedruckte Formulare verwendet werden. Sie müssen allerdings Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Die Errichtung einer Patientenverfügung und der Ort der Hinterlegung des Dokuments können auf der Versichertenkarte der Krankenkasse eingetragen werden, um die Auffindung zu erleichtern.
Des Weiteren kann der Verfasser selbst Grundsätze der medizinischen Behandlungen festlegen. Dies können Behandlungswünsche je nach Stadium einer Erkrankung, medizinische Behandlung im Sterbeprozess, Vorrang lebenserhaltender Massnahmen etc. sein. Ausserdem können in einer Patientenverfügung Details für das eigene Ableben (z.B. Bestattungswünsche) festgelegt werden.
Unsere Empfehlung für die Erstellung einer Patientenverfügung
Bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung ist es sehr wichtig, dass Sie sich von Ihrem Arzt über die verschiedenen medizinischen Massnahmen aufklären lassen. Wir empfehlen Ihnen deshalb unbedingt, mit Ihrem (Haus-)Arzt über den Inhalt Ihrer Patientenverfügung zu sprechen. So kennen Sie alles Wichtige über die medizinischen Massnahmen und wissen, welche für Sie die richtige Wahl ist.
Was wenn sich die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag überschneiden und widersprechen?
Da sich nicht nur die Patientenverfügung, sondern auch der Vorsorgeauftrag im Rahmen der Personensorge auf die Vertretung in medizinischen Belangen beziehen kann, ist eine Überschneidung möglich. Dies kann dazu führen, dass die Vertretung unklar ist, wenn zwei unterschiedliche Vertretungspersonen für den gleichen Bereich eingesetzt wurden.
Bei einem potenziellen Widerspruch des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung sollte stets die Erwachsenenschutzbehörde kontaktiert werden. Die Erwachsenenschutzbehörde klärt dann ab, ob sich die Patientenverfügung und der medizinische Teil des Vorsorgeauftrags widersprechen oder ob ein Wiederruf oder eine Ergänzung vorliegt. So kann eine später erfolgte Festlegung der Vertretung als Widerruf der älteren Festlegung gelten. Falls ein Widerspruch nicht aufgelöst werden kann, gilt entweder die gesetzliche Vertretung oder es wird eine Beistandschaft angeordnet. Ein unauflösbarer Widerspruch besteht insbesondere dann, wenn sich die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag widersprechen und beide auf den gleichen Tag datiert sind.
Wer entscheidet über Massnahmen, wenn ich weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag habe?
Wenn Sie weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag verfasst haben, gibt das Zivilgesetzbuch die Reihenfolge der zu befragenden Personen vor. Diese Personen werden demnach nacheinander konsultiert:
- der Beistand oder die Beiständin mit einem Recht zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen
- der Ehegatte oder die Ehegattin (gleichgestellt: eingetragene Partner), die mit der urteilsunfähigen Personen im selben Haushalt lebt oder sie regelmässig persönlich unterstützt
- der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (Konkubinat) oder eine andere Person, welche mit der betroffenen Person im gleichen Haushalt lebt und sie regelmässig persönlich unterstützt
- die Kinder
- die Eltern
- die Geschwister
Sollten Sie mit der Reihenfolge des Gesetzes nicht einverstanden sein, macht es daher Sinn, eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.
Darüber sollten Sie sich Gedanken machen
- Wollen auch Sie einen Vorsorgeauftrag erstellen? Überlegen Sie sich, welche Bereiche Sie im Vorsorgeauftrag regeln wollen.
- Welche Personen in Ihrem Umkreis eignen sich als Beauftragte Ihres Vorsorgeauftrags?
- Besprechen Sie mit Ihrem Arzt, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welchen nicht. So können Sie sichergehen, dass das medizinische Team nach Ihrem Willen vorgeht.
- Wen wollen Sie als Ansprechperson in Ihrer Patientenverfügung aufnehmen?
- Lassen Sie auf Ihrer Versichertenkarte den Hinweis speichern, dass Sie eine Patientenverfügung erstellt haben.