Notwendigkeit, Kosten und Verfahren
Das Verfahren um die Aufsetzung eines formgültigen Erbvertrages ist aufwändig und nicht immer kostengünstig. Dieses ist schliesslich durch einen vom kantonalen Recht zu bestimmenden Beamten, Notar o.ä. im Beisein zweier Zeugen öffentlich beurkunden zu lassen. Um herauszufinden, ob Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse eines Erbvertrags bedürfen, müssen Sie zunächst den zu erreichenden Zweck bestimmen. Daraus ermöglicht sich die Ermittlung eines sinnvollen Inhalts.
Der Erbeinsetzungsvertrag
Die Grundform des positiven Erbvertrages (vgl. auch Vertragliche Möglichkeiten im Ehe-/Erbrecht) ist der Erbeinsetzungsvertrag. Er entfaltet dieselbe Wirkung wie eine Einsetzung als gewillkürter bzw. testamentarischer Erbe, macht also jemanden zum Mitglied der Erbengemeinschaft (oder sogar zum Alleinerben). Dieser würde von Gesetzes wegen ansonsten weder in den Rechten noch in den Pflichten eines Erben stehen. Der Vertragspartner wird als Erbe dinglich an den Erbgegenständen berechtigt.
Der Vermächtnisvertrag
Während der Erbeinsetzungsvertrag den Bedachten ein dingliches Recht am zugewiesenen Teil des Nachlasses verschafft, können Sie ihren Anspruch auch schuldrechtlich gestalten. Seine Berechtigung an Ihrem Nachlass richtet sich dann nach dem Obligationenrecht. Ein solches Arrangement treffen Sie mit dem Vermächtnisvertrag. Der wesentliche Vorteil für den Empfänger ist, dass ihn keine Erbenhaftung für Schulden des Erblassers trifft. Als Hauptnachteil ist aufzuführen, dass ihm die Herausgabe seines Vermächtnisses durch Einrede oder im Konkurs des Schuldners (in der Regel der Erbengemeinschaft oder des vermächtnisbelasteten Erben) verwehrt bleiben kann.
Die Vertragspartner
Als Vertragspartner kann eine beliebige natürliche Person eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung handlungs- bzw. verfügungsfähig (vgl. Wie kann ich gültig über meinen Nachlass verfügen?) und bei Eintreten der Vertragswirkung noch am Leben ist. Ferner kann es sich dabei aber auch um eine juristische Person, gewisse Personengruppen ohne Rechtspersönlichkeit oder um Gemeinwesen des öffentlichen Rechts handeln.
Natürliche Personen müssen zur Erlangung der Handlungsfähigkeit (unter Lebenden) bzw. der Verfügungsfähigkeit (auf den Todesfall) volljährig und urteilsfähig sein. Bei den juristischen Personen müssen die nach Gesetz und Statuten benötigten Organe gültig eingesetzt sein.
Besondere Verhältnisse
Ein Erbvertrag kann aber nicht nur zwischen zwei, sondern auch unter mehreren Parteien abgeschlossen werden. Er kann unbedingte Wirkung entfalten, aber auch an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. So kann der Erblasser seinem letzten Willen noch einmal mehr Nachdruck verleihen. Auch Entgeltlichkeit des Erbvertrags kann vereinbart werden. Falls für die Zuwendung eine Gegenleistung erfolgt, liegt ein vollständig zweiseitiger Vertrag vor. Die Gegenleistung kann zu Lebzeiten des Vertragspartners, aber auch auf sein Ableben hin vereinbart werden.
Eine weitere Art, bedingt zu vererben, ist die Einsetzung eines Vor- bzw. Nacherben, wobei die Erbsachen zweiterem nach Ablauf einer Zeitspanne oder Eintritt eines Ereignisses (meist der Tod des Vorerben) weiterzugeben sind. So kann der Erblasser verhindern, dass der Vorerbe das Vermögen beliebig reduziert bzw. es nach Gutdünken an womöglich unliebsame eigene Erben weitergibt. Auch das Institut des Vor- und Nachvermächtnisnehmers existiert, der Unterschied liegt abermals in der dinglichen resp. obligatorischen Berechtigung am Nachlass.
Ferner kann ein Ersatzerbe oder -vermächtnisnehmer vertraglich für den Fall bestimmt werden, dass der ursprünglich Bedachte die Zuwendung nicht erhält. Wesentliche Gründe dafür sind Vorversterben oder Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit sowie Ungültigkeit oder Widerruf der Einsetzung.
Mit einem Erbeinsetzungsvertrag oder Vermächtnisvertrag können Sie Dritte an Ihrem Nachlass dinglich oder obligatorisch berechtigen. Alle Vertragsparteien müssen zu diesem Zweck handlungs- oder verfügungsfähig sein. Der Vertrag muss vor zwei Zeugen öffentlich beurkundet werden und sein Inhalt muss mit zwingendem Recht vereinbar sein. Sie können im Vertrag auch besondere Auflagen, Bedingungen, Gegenleistungen oder Erbfolgen (Nach- oder Ersatzerbeneinsetzung) vereinbaren.