Unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls
Mit dem ärztlich bescheinigten Tod des Erblassers tritt der Erbfall ein. Allfällige letztwillige Verfügungen entfalten ihre Wirkung von Todes wegen. Sie werden den Erben nach ihrer verpflichtenden Einreichung durch die Behörde (Amtsnotariat, Zivilstandsamt, o.ä.) oder den Notar eröffnet.
Bis zur Erbteilung bilden die Erben eine Gemeinschaft und der Nachlass eine Vermögensmasse. Das Erbe muss inventarisiert und in seinem Gesamtwert geschätzt werden, um so die geldwerten Ansprüche der einzelnen Berechtigten zu ermitteln.
Bevor das Erbe (Überschuss der Aktiven über die Passiven des Erbschaftsinventars) feststeht, werden Erblasserschulden bei allfälligen Gläubigern getilgt. Übersteigen die Schulden die vorhandenen Vermögenswerte, haften die Erben solidarisch für den Fehlbetrag. Davor können sie sich durch Ausschlagen der Erbschaft schützen. Fast alle Kantone erheben zudem eine Erbschaftssteuer, wobei gewisse Pflichtteilserben von der Entrichtung befreit sind.
Die Berechnung der Ansprüche
Die Ansprüche der einzelnen Erben hängen vom Familien- bzw. Güterstand sowie dem letzten Willen des Erblassers und den Bestimmungen des Erbrechts ab. Sie lauten jeweils auf einen bestimmten Bruchteil vom vorgängig ermittelten Gesamtwert des Nachlasses.
Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, so ist darauf zu achten, ob dieses Pflichtteile gesetzlich privilegierter Erben verletzt. Dazu gehören Kinder, Ehegatten oder Eltern, wobei sich dies mit der Erbrechtsrevision ändert. Die Pflichtteile können die Berechtigten mittels Herabsetzungsklage durchsetzen. Formale Fehler oder andere Rechtsverletzungen machen das Testament ebenfalls anfechtbar.
Damit es nicht zu Problemen unter den Erben kommt, sollte der Erblasser beim Errichten des Testaments einiges Beachten. Dieses ist sorgfältig und korrekt aufzusetzen und periodisch seinen Lebensumständen anzupassen. Je fehlerhafter ein Testament ist, desto mehr Uneinigkeiten und Hürden stehen dem Abschluss des Erbgangs im Wege. Beratungsangebote finden Sie auch auf DeinAdieu.
Für eine einvernehmliche, bilaterale Regelung kann der Abschluss eines Erbvertrags sorgen. Mit diesem kann ein Erbauskauf zu Lebzeiten, ein Verzicht auf das Erbe inklusive Pflichtteil, aber auch eine Begünstigung vereinbart werden. Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, greift die subsidäre gesetzliche Erbfolge.
Die Erbteilung und Ausrichtung von Vermächtnissen
Mit der Bestimmung der Erbanteile ist aber noch nichts getan. Sind diese im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften und Anweisungen des Erblassers berechnet, stellt sich die Frage der Durchsetzung. Wie also die Forderungen der Erben an die Hinterlassenschaft zu befriedigen sind.
Haben diese ein gutes Verhältnis zueinander, können sie sich oft über die Aufteilung der Gegenstände in der Erbmasse einigen. Ist keine Einigung möglich, können sie untereinander gleichwertige Lose mit den Angaben des Erbschaftsinventars bilden, diese zuteilen oder ziehen. Sie können diesen Schritt auch an die zuständige Behörde delegieren. Diese hat die Losziehung dann unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Erben wahrzunehmen. Manchmal kann eine Barauszahlung den Verkauf einzelner Erbsachen notwendig machen, was unter Umständen mit Werteinbussen einhergeht.
Dann wäre das Erbe unter den Berechtigten aufgeteilt. Je nach testamentarischem Willen, sind noch Begünstigungen ausserhalb der Erbengemeinschaft auszurichten. So beispielsweise vermögenswerte Vorteile in Form eines Vermächtnisses. Mit der Erfüllung sämtlicher Ansprüche geht die Erbmasse schliesslich unter und der Erbgang endet.
Der Erbgang lässt sich grob in mehrere Phasen unterteilen
- Unmittelbar nach einem Todesfall stehen die Abschiednahme vom Verstorbenen bzw. Behördengänge im Vordergrund. Darauf folgt die Beendigung offener oder laufender Schuldverhältnisse im Vordergrund. Danach kann die Erbmasse ausgeschieden, geschätzt und inventarisiert werden.
- Mit den erhaltenen Zahlen und einer letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolgeregelung werden die Ansprüche der einzelnen Erben festgelegt. Wird dabei jemand ungerecht behandelt, so kann er sich unterschiedlicher Klagen bedienen, um zu seinem Recht zu kommen.
- In einem letzten Schritt werden die Ansprüche aus der Erbmasse befriedigt, wobei das Verfahren grundsätzlich im Ermessen des Erblassers und der Erben steht. Uneinigkeiten machen jedoch mitunter die Einschaltung von Behörden zur Schlichtung und Erbteilung notwendig.