Verfügungsfreiheit und Erbvorbezug
Im Grundsatz kann jede Person über ihr eigenes Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen frei verfügen: Sie können selbst entscheiden, wem Sie aus welchen Gründen Ihr Hab und Gut übertragen möchten, und ob Sie dies im Austausch für eine Gegenleistung tun. Sie können also Vermögenswerte verschenken, verkaufen, eintauschen oder unter Anrechnung auf einen späteren Erbanteil zuwenden.
Der Erbvorbezug ist eine besondere Form der Schenkung. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Wert des Geschenks, das die Erblasserin einem Erben zu Lebzeiten macht, als vorgezogener Teil des Erbes gilt. Der «reine» Erbvorbezug ist als Schenkung unentgeltlich und kann grundsätzlich zu einem beliebigen Zeitpunkt versprochen bzw. vollzogen werden. Typische Anlassfälle für Erbvorbezüge zwischen Eltern und Kindern sind die Finanzierung einer Ausbildung, eine Heirat oder der Kauf eines Eigenheims. Daneben sind unzählige weitere Konstellationen denkbar und möglich.
Erfolgt eine Gegenleistung von Seiten des Beschenkten, so ist je nach dem Verhältnis der Leistungen zueinander von einem Tauschgeschäft oder von einer gemischten Schenkung auszugehen. Der Erbvorbezug ist nicht zu verwechseln mit dem Erbauskauf oder dem Erbverzicht, bei denen ein späteres Erbrecht durch Vertrag mit dem Erblasser entgeltlich oder unentgeltlich untergeht.
Voraussetzung des Erbvorbezugs ist, dass zwischen den Beteiligten eine erbrechtlich relevante Beziehung vorliegt. Diese kann zum einen darin bestehen, dass der Beschenkte ein gesetzlicher Erbe, also ein Verwandter, Ehegatte oder eingetragener Partner des Schenkers ist. Andererseits ist es aber auch denkbar, dass der Beschenkte die Erbenstellung aufgrund einer letztwilligen Verfügung, d.h. eines Testaments oder Erbvertrags, erhält.
Dies ist eine wichtige Unterscheidung: Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass die gesetzlichen Erben untereinander zur Ausgleichung aller Zuwendungen verpflichtet sind, die ihnen der Erblasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Für die durch Verfügung von Todes wegen gewillkürten Erbinnen und Erben gilt die Ausgleichungspflicht im Umkehrschluss nicht. Sie können also Erbanteile (aus der verfügbaren Quote) vorbeziehen, ohne diese später ausgleichen zu müssen. Auch die gesetzlichen Erben sind allerdings nur in bestimmten Fällen zur Ausgleichung verpflichtet – siehe unten.
Die Gültigkeit eines Erbvorbezugs ist, wie bei anderen Schenkungen, an keine gesetzliche Form gebunden. Sie kann aber zu Dokumentations- und Beweiszwecken zwischen den Parteien vereinbart werden. Für bestimmte Zuwendungen an Nachkommen, wie z.B. Mitgiften (Heiratsgut) oder Schulderlasse gilt die Vermutung, dass sie der Ausgleichungspflicht unterstehen, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich bestimmt, dass sie dies nicht sollen.
Warum und inwiefern sind Erbvorbezüge ausgleichungspflichtig?
Jede lebzeitige Zuwendung an gesetzliche Erbinnen und Erben stellt eine Bevorzugung gegenüber den Miterben dar, wenn der Erblasser diese nicht im Testament berücksichtigt und darauf achtet, deren Nachteil wiedergutzumachen. Um solche früheren Ungleichbehandlungen auszugleichen, sieht das Gesetz die Ausgleichung vor – so erklärt sich auch die Bezeichnung.
Im Regelfall unterstehen Begünstigungen nicht der Ausgleichungspflicht. Davon gibt es zwei wesentliche Ausnahmen:
- Erstens sind alle Zuwendungen des Erblassers an einzelne Erben, die explizit (am besten schriftlich festgehalten) auf Anrechnung an den Erbteil ergehen, durch die Empfängerinnen und Empfänger zur Ausgleichung zu bringen.
- Zum zweiten gilt im Verhältnis zwischen Erblasser und Nachkommen, dass bestimmte Arten von Zuwendungen vermutungsweise auszugleichen sind («Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl.», vgl. Art. 626 ZGB).
In beiden Fällen steht es dem Erblasser dennoch frei, die Erbinnen und Erben (formlos) von der Ausgleichungspflicht zu entbinden:
- Er kann eine Ausgleichungspflicht, die er zuvor verfügt hat, rückgängig machen, indem er ausdrücklich erklärt, dass die betreffende(n) Zuwendung(en) doch nicht auf den Erbanteil anrechenbar seien.
- Gegenüber den Nachkommen kann er die gesetzliche Vermutung des zweiten Falles ebenfalls durch eine entsprechende Verfügung aufheben.
Wird eine bestehende Anrechnungspflicht aufgehoben, so wird aus dem Erbvorbezug eine normale Schenkung. Diese unterliegt gerade nicht der Ausgleichungspflicht. Auch eine teilweise oder bedingte Aufhebung der Ausgleichungspflicht durch Erblasser oder Erblasserin ist möglich.
Besondere Vorschriften kennt das Erbrecht für Ausbildungskosten und Gelegenheitsgeschenke. Es knüpft dabei an die «Üblichkeit» der jeweiligen Leistungen an und vermutet, dass übliche Leistungen nicht ausgleichungspflichtig sind, unübliche hingegen schon.
- Erziehungs- und Ausbildungskosten der Nachkommen unterstehen nur insofern der Ausgleichungspflicht, als sie das übliche Mass übersteigen (Art. 631 ZGB). Die Bestimmung möchte verhindern, dass die Nachkommen bereits geringfügige Ungleichbehandlungen, wie bspw. bei Taschen- oder Schulgeldern, zur Ausgleichung bringen müssen. Finanzieren die Eltern hingegen einer Tochter ein Auslandsstudium, verweigern dies aber dem Sohn, so ist das übliche Mass wohl überschritten. Die Kosten unterliegen der Ausgleichung, sofern nichts anderes bestimmt wurde.
- Gelegenheitsgeschenke sind relativ geringwertige, übliche Zuwendungen im Rahmen von Ereignissen wie Geburts- oder Namenstagen, Hochzeiten, Weihnachts- oder Osterfeiern. Obwohl keine exakte Wertgrenze existiert, wird diese in der Praxis häufig bei CHF 3’000-5’000 angesetzt. Es ist anzunehmen, dass solche Geschenke im Erbgang nicht auszugleichen sind (Art. 632 ZGB). Der Erblasser kann aber für einzelne Schenkungen durchaus das Gegenteil verfügen. Er kann beispielsweise anordnen, dass der Wert eines zum Geburtstag geschenkten Fahrrads auszugleichen sei.
Enthalten die Akten des Erblassers Verweise auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen, so berücksichtigt die für den Erbgang zuständige kantonale Behörde diese von Amtes wegen. In den übrigen Fällen müssen die Miterben, dem allgemeinen Grundsatz im Privatrecht folgend, ihre Ansprüche gegenüber den Ausgleichungspflichtigen geltend machen (Ausgleichungsklage). Auch wenn für die Ausgleichung lediglich die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs gilt und sie in einem eigenständigen Verfahren durchgesetzt werden kann, ist es am sinnvollsten, sie gleich im Zuge des Erbteilungsverfahrens zu verlangen. Die Erbinnen und Erben sind dabei untereinander verpflichtet, «alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt» (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Informationen über ausgleichungspflichtige Zuwendungen sind daher nötigenfalls mittels Auskunftsklage einholbar.
Ob eine Schenkung oder anderweitige Begünstigung der Ausgleichung unterliegt, hängt also weitgehend vom Willen des Erblassers ab. Das Gesetz stellt bloss widerlegbare Vermutungen darüber auf, ob eine Leistung auszugleichen ist oder nicht. Die Ausgleichung gehört daher zum dispositiven Erbrecht, von dem bei Bedarf Abweichungen möglich sind.
Unterliegt eine Zuwendung der Ausgleichung und hat der Erblasser nichts Näheres bestimmt, so ist es den verpflichteten Erben überlassen, ob sie die vorbezogene Leistung in natura in die Erbmasse einwerfen möchten oder ob sie sich die erhaltenen Vermögenswerte rein mathematisch (ideell) auf ihren Erbteil anrechnen lassen. Das Wahlrecht steht ihnen unabhängig vom Willen der Miterben zu und sogar dann, wenn die lebzeitige Zuwendung ihren Erbanteil übersteigt. Massgeblich ist jeweils der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs und nicht derjenige im Zeitpunkt, als die Zuwendung erfolgte.
Ein Rechenbeispiel zum Erbvorbezug
Die Ausgleichung von Erbvorbezügen ist ein komplexes Thema, das sich am besten anhand eines Beispiels veranschaulichen lässt.
Der verwitwete Erblasser Anton hat seiner Tochter Bertha zu ihrer Heirat CHF 300’000 in bar gegeben, wovon sie sich seinem Willen nach nur CHF 100’000 auf ihren Erbteil anrechnen lassen muss. Die übrigen CHF 200’000 nimmt er explizit von der Ausgleichungspflicht aus. Sohn Constantin hat das Ferienhaus im Wert von CHF 500’000, das Anton zuletzt nicht mehr nutzen konnte, zu seinem 30. Geburtstag als voll auszugleichenden Erbvorbezug erhalten. Anton hinterlässt dann im Wesentlichen noch sein Eigenheim im Wert von CHF 850’000 sowie eine Kunstsammlung, die auf CHF 450’000 geschätzt wird. Er möchte, dass seine Kinder gemäss der gesetzlichen Erbfolge hälftig miteinander teilen.
In diesem vereinfachten Fall hat Anton Erbvorbezüge in Höhe von CHF 100’000 an Bertha sowie CHF 500’000 an Constantin, also zusammen CHF 600’000, ausgerichtet. Zudem hat er seiner Tochter CHF 200’000 geschenkt. Antons Vermögen hat sich dadurch zu Lebzeiten von CHF 850’000 (Eigenheim) + 450’000 (Kunstsammlung) + 600’000 (Summe Erbvorbezüge) + 200’000 (Schenkung an Bertha) = 2’100’000 um CHF 800’000 auf CHF 1’300’000 verringert. Dies bringt ihm einen Vorteil bei den Vermögenssteuern, da deren Bemessungsgrundlage sinkt. Zudem sind Schenkungen oder Erbschaften von Eltern an Kinder in allen Kantonen von Schenkungs- und Erbschaftssteuern sowie Einkommenssteuern befreit.
Die Erbvorbezüge werden dem effektiven Nachlass hinzugerechnet: CHF 850’000 (Eigenheim) + 450’000 (Kunstsammlung) + 600’000 (Summe Erbvorbezüge) = 1’900’000. Die Schenkung an Bertha über CHF 200’000 fällt nicht in Betracht.
Laut gesetzlicher Erbfolge sind die beiden Kinder als nächste Verwandte die einzigen Erben von Anton. Sie haben miteinander zu gleichen Teilen, also hälftig, zu teilen. Bertha und Constantin haben also jeweils Anspruch auf CHF 1’900’000 / 2 = 950’000.
Davon hat Bertha bereits CHF 100’000 als Erbvorbezug zur Anrechnung erhalten. Ihr stehen also noch CHF 850’000 aus dem Nachlass zu. Von Constantins CHF 950’000 bleiben nach Abzug des Ferienhauses (CHF 500’000) noch CHF 450’000 übrig.
Den offenen Erbschaftsansprüchen von CHF 850’000 und CHF 450’000 stehen das Eigenheim und die Kunstsammlung im Gesamtwert von CHF 1’300’000 gegenüber. In diesem Fall ergibt es für Anton Sinn, Bertha das Eigentum am Haus im Wert von CHF 850’000 und Constantin die Kunstsammlung von CHF 450’000 zuzuweisen, da damit die jeweiligen Ansprüche genau abgedeckt sind. Erweist diese Lösung sich jedoch als nicht praktikabel oder als nicht im Interesse der Kinder, so kann die Erbteilung auch durch Losbildung, Miteigentum der Erben an beiden Vermögensposten oder Veräusserung der Vermögenswerte und Auszahlung des Erlöses erfolgen. Bertha und Constantin können, wenn sie sich einig sind, auch gemeinsam Entscheidungen treffen, die im Widerspruch zu Antons Willen stehen. Zentral ist für dieses Beispiel lediglich, aufzuzeigen, wie unterschiedlich hohe Erbvorbezüge bei einzelnen gesetzlichen Erben das Ergebnis einer Erbteilung beeinflussen.
Die Ausgleichung sorgt dafür, dass gesetzliche Erbinnen und Erben, die Erbanteile vorab bezogen haben, mit denjenigen gleichbehandelt werden, die ihr Erbe erst im Zuge der Teilung erhalten. Sogenannte Erbvorbezüge sind auf die Erbanteile der Bezüger anzurechnen und zur Ausgleichung zu bringen, sodass sie diese wahlweise für die Erbteilung zurückgeben müssen oder im eigentlichen Erbgang entsprechend weniger Vermögen aus dem Nachlass erhalten. Grund für die Ausgleichungspflicht kann eine entsprechende Anordnung des Erblassers oder eine gesetzliche Vermutung bei bestimmten Zuwendungen von Eltern an Kinder sein.