Was ist eine salvatorische Klausel?

Beim Verfassen eines Testaments kann es passieren, dass sich Fehler einschleichen, die das Testament oder einzelne Bestimmungen ungültig oder gar nichtig machen. Die Verwendung einer sogenannten salvatorischen Klausel kann dabei Abhilfe verschaffen.

Was ist die salvatorische Klausel?

Die salvatorische Klausel ist eine wichtige rechtliche Vorkehrung im schweizerischen Vertragsrecht. Ihre Funktion ist es, die Gültigkeit von Verträgen zu erhalten, auch wenn einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sind. Sie wird daher auch als «Erhaltungsklausel» bezeichnet. Die salvatorische Klausel stellt sicher, dass das Dokument insgesamt gültig bleibt, selbst wenn einzelne Bestimmungen nicht durchsetzbar sein sollten.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) bzw. das schweizerische Erbrecht sieht eine solche salvatorische Regelung nicht explizit vor. Vielmehr wird die Gültigkeit von Testamenten durch den Grundsatz «favor testamenti» geschützt. Dieser besagt, dass eine mangelhafte Verfügung, wenn möglich, aufrechterhalten werden soll. Gleichwohl kann eine salvatorische Klausel in einer ähnlichen Weise formuliert und in einer letztwilligen Verfügung bzw. einem Testament eingesetzt werden.

Weshalb ist die salvatorische Klausel wichtig?

Eine mangelhafte Verfügung wird dann aufrechterhalten und als gültig erachtet, wenn sie durch Auslegung ergänzt respektive ersetzt werden kann. Eine solche Auslegung kann allerdings zu rechtlichen Unsicherheiten und Streitigkeiten führen. Damit den Wünschen und dem Willen des Erblassers oder der Erblasserin am besten Folge geleistet werden kann, ist es u.U. sinnvoll eine solche Klausel einzubauen.

Oft wird die Standardformulierung «Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Testaments ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.» verwendet.

Diese Klausel ermöglicht auch eine gewisse Flexibilität, indem sie vorsieht, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung eine Ersatzregelung in Kraft tritt, die dem beabsichtigten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Je nach Gegebenheiten ist es jedoch ratsam, nicht nur eine Standardformulierung, sondern eine alternative und auf Ihren Fall zugeschnittene Formulierung zu wählen.

Ein Beispielfall: Hans Müller ist verwitwet und hat eine Tochter, mit der er jedoch im Streit liegt. In seinem Testament vermacht er deswegen sein gesamtes Vermögen an seinen Freund Albert. Wegen des gesetzlichen Pflichtteils, der seiner Tochter zusteht, wäre diese Bestimmung eigentlich ungültig. Wenn jedoch eine salvatorische Klausel, wie im Beispiel oben, ins Testament eingebaut ist, wird eine gesetzeskonforme Lösung gesucht, die am ehesten seinem Willen entspricht. Hier würde wohl seine Tochter auf den Pflichtteil gesetzt und Albert erhielte den Rest (die verfügbare Quote).

Praktische Tipps:

Es ist wichtig, die salvatorische Klausel klar und eindeutig zu formulieren, damit deren Wirksamkeit bestmöglich gewährleistet und das Testament bzw. die erbrechtliche Verfügung aufrechterhalten werden kann.

Bei der Erstellung von Testamenten oder erbrechtlichen Verfügungen ist daher der Beizug einer juristischen Fachperson sinnvoll (Nutzen Sie hierfür unser Angebot für eine kostenlose Erstberatung). So können Sie sicherstellen, dass Ihre letztwillige Verfügung Ihren Lebensumständen und Anliegen gerecht wird und die rechtlichen Anforderungen unter Einschluss einer salvatorischen Klausel erfüllt sind.

Wichtig: Die salvatorische Klausel ist klar von der privatorischen Klausel abzugrenzen. Die privatorische Klausel wird angewendet, um die letztwilligen Verfügungen zu «schützen» und ihnen Nachdruck zu verleihen. Hierzu werden Personen, die die Verfügung anfechten, auf den Pflichtteil gesetzt. Oder es wird angeordnet, dass sie gar die Erbenstellung verlieren – je nachdem, ob es sich um eingesetzte Erbinnen oder gesetzliche Erben handelt. Z.B. könnte in einem Testament stehen: «Jeder gesetzliche Erbe, der dieses Testament klageweise anficht, soll auf den Pflichtteil gesetzt werden». Sie wird deshalb auch Strafklausel oder Verwirkungsklausel genannt.

Es gilt jedoch zu beachten, dass eine privatorische Klausel nicht unsittliche oder rechtswidrige Anordnungen in einem Testament schützen kann. Auch hier sollte man also genau auf den Wortlaut achten und allenfalls einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin beiziehen.

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