Unternehmensnachfolge
Kleine und mittelgrosse Unternehmen (KMU) machen ca. 99.7% aller Schweizer Unternehmen aus. Sie beschäftigen rund 68% der arbeitenden Schweizer Bevölkerung. Eine überwiegende Mehrheit dieser Unternehmen ist nicht an einer Börse kotiert. Oft sind sie im Besitz einer Familie oder gar einer Person.
Zusätzlich obliegt die Geschäftsführung bei KMU, insbesondere bei Kleinstunternehmen mit weniger als neun Mitarbeitenden, sehr oft dem Eigentümer. Um den wirtschaftlichen Erfolg bestmöglich zu gewährleisten, ist eine geordnete Nachfolge von zentraler Bedeutung. Eine sinnvolle Nachfolgeregelung zieht im Falle eines Familienbetriebs frühzeitig die Nachkommen mit ein.
Eigentum und Geschäftsführung
Es ist wichtig, dass bei der Unternehmensnachfolge zwischen der Geschäftsführung und dem Eigentum unterschieden wird. Mit der Geschäftsführung kann im Normalfall jedermann beauftragt werden. Dagegen wird das Eigentum am Unternehmen nach erbrechtlichen Grundsätzen übertragen.
Mit anderen Worten muss für die Geschäftsführung einfach ein geeigneter Nachfolger gefunden werden. Diese/r ist im Idealfall fähig, das Geschäft auch nach dem Ausscheiden des ehemaligen Eigentümers erfolgreich weiterzuführen. Beim Eigentum ist man stärker eingeschränkt. Das Eigentum am eigenen Unternehmen wird beim Ableben des Eigentümers auf seine Erben und/oder Vermächtnisnehmer aufgeteilt.
Aktiengesellschaften und GmbHs
Wie der Übergang des Eigentums an eine Unternehmung abläuft, hängt stark von der Art des Unternehmens ab. Bei Aktiengesellschaften (AGs) und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) werden die Anteilsscheine auf die Erben und allfälligen Vermächtnisnehmer übertragen. Die Anteilsscheine berechtigen die neuen Eigentümer zu einem Anteil am Gewinn und gewähren diesen Mitspracherechte.
Einfache und Kollektivgesellschaften
Bei Unternehmen, die in der Form von Kollektiv- oder einfachen Gesellschaften geführt werden, hilft ein Blick in die Gründungsdokumente. Gemäss im OR festgelegter Grundregel werden solche Unternehmen mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst. Dabei ist der Tod mit dem Ausscheiden gleichzusetzen. Im Anschluss erhält jeder Gesellschafter seinen Anteil am Erlös, den die Auflösung mit sich bringt.
Oft wird im Gründungsvertrag aber festgehalten, dass die Gesellschaft auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters weiterbestehen soll. In beiden Fällen haben die Erben nur finanzielle Ansprüche in Höhe des vermögensrechtlichen Anteils, den der Erblasser am Unternehmen hielt.
Um das Weiterbestehen eines Unternehmens zu sichern, bieten sich neben testamentarischen insbesondere der Erb- und Ehevertrag an. In gegenseitig übereinstimmender Planung können nicht nur der eigentliche Übergang des Unternehmens, sondern in gewissem Masse auch dessen Fortsetzung festgehalten werden. Mittels Auflagen, Bedingungen und Befristungen kann man auch über den Tod hinaus auf das Weiterbestehen der eigenen Firma Einfluss nehmen.