Das Parentel-System
In der Schweiz basiert die gesetzliche Erbfolge auf dem sogenannten Parentel-System. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zur Geltung, wenn der Erblasser selber nichts in einem Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Dann ist der Verwandtschaftsgrad dafür entscheidend, ob man etwas erbt oder nicht und wenn ja, wie viel.
Die Nachkommen bilden die sogenannte «erste Parentel», die Eltern die zweite Parentel und die Grosseltern die dritte Parentel. Erst wenn in der ersten Parentel keine Erben mehr vorhanden sind, also ein Erblasser keine Kinder hat, erben seine Eltern. Die dritte Parentel, also die Grosseltern, erben erst, wenn auch keine Eltern mehr beim Erblasser vorhanden sein sollten. Innerhalb einer Parentel erben jeweils die Nachkommen einer vorverstorbenen Person.
Damit das Ganze nicht so abstrakt bleibt, schauen wir uns ein Beispiel an:
Erblasser Erwin hat keine Kinder. Sein Vater ist vorverstorben. Dafür hat er noch eine Schwester. Erwin hat kein Testament hinterlassen. Wer erbt etwas von Erwin?
Es erben im Beispiel die Mutter und die Schwester, da Erwin keine Kinder hat. Die Hälfte des vorverstorbenen Vaters geht an Erwins Schwester.
Der Ehegatte erbt mit
Der Ehegatte erbt neben den Erben einer Parentel immer mit. Wie viel hängt davon ab, mit welcher Parentel er zu teilen hat. Sind Nachkommen vorhanden, hat er Anspruch auf den halben Nachlass. Wenn der Ehegatte mit Eltern zusammen erbt, hat er Anspruch auf ¾ des Nachlasses. Sind ansonsten nur noch Grosseltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte alles.
Wir schauen dies nochmal anhand eines Beispiels an:
Erwin hinterlässt seine Frau Anna und seine Mutter. Anna und Erwin blieben kinderlos. Erwin hinterlässt ein Vermögen von CHF 400‘000.
Da Anna mit der Mutter zu teilen hat, bekommt sie ¾ der Erbschaft. Anna erhält CHF 300‘000. Die Mutter erhält die übrigen CHF 100‘000.
Freiheiten des Erblassers
Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn der Erblasser nicht selbst bestimmt hat, was mit seinem Vermögen geschehen soll. Er ist frei, zu Lebzeiten ein Testament zu erstellen. Gleichwohl ist der Erblasser natürlich nicht völlig frei in seiner Disposition. Das Erbrecht stellt je nach Grad der Verwandtschaft einen Pflichtteilsschutz auf. Dieser gilt für Nachkommen und Ehegatten. Das heisst ein Erblasser kann nicht einfach entscheiden, dass eines seiner Kinder beispielsweise leer ausgehen soll, weil er mit dessen Lebensstil nicht einverstanden ist.
Es gibt zwar in der Schweiz auch die Möglichkeit, Pflichtteilserben zu enterben, aber diese Möglichkeit ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Sollten pflichtteilsgeschützte Erben in ihren Ansprüchen verletzt sein, wird ein Testament aber nicht automatisch ungültig. Die Erben können das Testament über eine Herabsetzungsklage anfechten.