Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wo und wie das Testament aufbewahrt werden muss.
- Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments bei der kantonalen Amtsstelle.
- Die Hinterlegung beim Kanton hat den Vorteil, dass die Auffindbarkeit sichergestellt ist. Zudem wird das Testament ohne Verzögerung eröffnet.
- Jeder Kanton bestimmt selbst, welche Stelle für die Hinterlegung von Testamenten zuständig ist.
- Die Gebühren sind ebenfalls kantonal geregelt.
Warum ist es wichtig, wo ich mein Testament aufbewahre?
Das Testament ist eine unkomplizierte Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen. Aber ein handschriftliches Testament kann vorhanden sein, ohne dass jemand davon Kenntnis hat. Dies kann verschiedene Folgen haben. Zum einen könnte es sein, dass die Hinterbliebenen das Testament im Todesfall nicht finden, sodass der Wille des Erblassers nicht berücksichtigt wird. Zum anderen könnte das Testament erst viel später auftauchen. Dann kann es sein, dass die Hinterbliebenen den Nachlass bereits aufgeteilt haben. Die Tatsache, dass der Nachlass bereits aufgeteilt ist, ändert nichts an der Gültigkeit des gefundenen Testaments. Hat ein Erbe oder eine Vermächtnisnehmerin zu wenig oder gar nichts erhalten, so kann er oder sie dies auch nach der Teilung noch geltend machen. Dies ist aber oft mit Mehraufwand und -kosten verbunden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass das Testament verfälscht oder vernichtet wird, wenn es an einem allgemein zugänglichen Ort aufbewahrt wird.
Damit wird deutlich, dass sich zur Aufbewahrung eines Testaments nicht alle Orte gleich gut eignen. Deshalb ist es wichtig, sich nicht nur über den Inhalt, sondern auch über den Aufbewahrungsort des Testaments Gedanken zu machen.
Was versteht man unter «Hinterlegung eines Testaments»?
Hinterlegung – auch Deposition oder Deponierung genannt – eines Testaments bedeutet nichts anderes, als das gesicherte Aufbewahren bei einer bestimmten Stelle. Dabei muss es sich bei dieser Stelle nicht zwingend um eine amtliche Stelle handeln. Nachfolgend erfahren Sie, weshalb es aber sinnvoll ist, das Testament bei einer amtlichen Stelle zur Aufbewahrung zu übergeben.
Wo kann ich mein Testament aufbewahren/hinterlegen?
Das Testament kann an verschiedenen Orten aufbewahrt oder hinterlegt werden. So können Sie es bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons, aber auch bei einer Bank, dem Willensvollstrecker oder bei einer beliebigen anderen Vertrauensperson aufbewahren lassen. Aus verschiedenen Gründen wird aber die Hinterlegung des Testaments bei der kantonalen Amtsstelle empfohlen.
Die Hinterlegung bei der kantonalen Amtsstelle hat den Vorteil, dass die zuständige Stelle auf verschiedenen Wegen vom Tod des Erblassers erfahren kann (z.B. Meldung der Gemeinde, Todesanzeige, sonstige Mitteilungen). Sie eröffnet dann das Testament bzw. leitet es unverzüglich an die dafür zuständige Stelle weiter. Der Erblasser hat so Gewissheit, dass das Testament nicht in Vergessenheit gerät, und den Hinterbliebenen wird die Suche nach dem Testament abgenommen. Durch die sichere Aufbewahrung ist ausserdem gewährleistet, dass niemand das Testament unbefugt verändern oder vernichten kann.
Wer ist in meinem Kanton für die Aufbewahrung zuständig?
Jeder Kanton bestimmt selbst, welche Amtsstelle für die Aufbewahrung von Testamenten zuständig ist. Welches Amt in Ihrem Fall zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Kanton Sie Ihren Wohnsitz haben. So ist im Kanton Aargau bspw. das Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts, im Kanton Basel-Stadt das Erbschaftsamt oder in Zürich das Notariat zuständig. Innerhalb des Kantons gibt es teilweise wiederum mehrere Bezirksgerichte, Notariate etc. Auf der Website des jeweiligen Kantons finden Sie oft eine Karte, auf der die für Ihren Kanton oder Ihre Gemeinde zuständige Stelle aufgeführt ist (hier finden Sie bspw. die Karte für den Kanton St. Gallen).
Wie viel kostet die Hinterlegung bei der kantonalen Amtsstelle?
Die Kosten variieren ebenfalls je nach Kanton. So erhebt der Kanton Solothurn rund CHF 54 für die Aufbewahrung, wohingegen sich die Gebühr im Kanton Zürich auf CHF 150 beläuft. Genauso unterschiedlich handhaben es die Kantone in Bezug auf die Gebühr, wenn Sie beim Testament einen Nachtrag vornehmen oder es austauschen wollen. Zum Beispiel beträgt die Gebühr im Kanton Zürich CHF 75 und im Kanton Thurgau rund CHF 55.
Was geschieht, wenn ich meinen Wohnsitz wechsle?
Wie erwähnt, ist die Zuständigkeit zur Hinterlegung der Testamente kantonal geregelt. Innerhalb des Kantons ist wiederum je nach Wohnort eine andere Amtsstelle zuständig. Dies führt dazu, dass bei einem Wohnsitzwechsel unter Umständen Handlungsbedarf besteht. Wenn Sie umziehen, sollten Sie die kantonale Amtsstelle deshalb über die Änderung ihres Wohnortes informieren.
Falls die kantonale Amtsstelle nicht mehr zuständig sein sollte, können Sie das Testament herausverlangen und an die neu zuständige Stelle zur Hinterlegung übergeben. Teilweise übergeben die kantonalen Amtsstellen das Testament auch direkt an die neu zuständige Amtsstelle. Ob für die «neue» Hinterlegung nochmals eine Gebühr erhoben wird, ist wieder von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Informieren Sie sich am besten direkt bei der Übergabe des Testaments zur Hinterlegung, wie Ihr Kanton dies handhabt.
Wie kann ich mein Testament hinterlegen?
Das Testament können Sie entweder offen oder verschlossen (bspw. in einem Umschlag) der kantonalen Amtsstelle übergeben. Erkundigen Sie sich direkt in Ihrem Kanton, wie Sie das Testament zustellen sollen. Im Normalfall sollte eine persönliche Übergabe oder die Zustellung per Einschreiben möglich sein. In gewissen Kantonen – wie bspw. im Kanton Basel-Stadt – müssen Sie für die Hinterlegung zudem Ihre Identitätskarte oder Ihren Pass vorweisen.
Die zuständige Amtsstelle prüft die Anforderungen an das Testament grundsätzlich nicht. Erstellen Sie deshalb mithilfe unseres Testament-Generators ein formgültiges Testament.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Hinterlegung bei der kantonalen Amtsstelle freiwillig, aber zu empfehlen ist. Durch die sichere Aufbewahrung kann das Dokument nicht verfälscht werden, und die Eröffnung sowie die Berücksichtigung des letzten Willens ist sichergestellt.