Eingriffe der KESB
Jeder hat die Möglichkeit, sich an die KESB zu wenden. Es handelt sich um eine öffentliche, staatliche Stelle. Sie muss besonders dann handeln, wenn Erwachsene oder Kinder gefährdet und möglicherweise auf behördliche Hilfe angewiesen sind. Weiter gibt es auch Institutionen, die zur Meldung verpflichtet sind – beispielsweise Ämter, Gerichte oder andere Behörden.
So unterstehen Banken beispielsweise einer Pflicht. „Banken?“ – fragen Sie sich vielleicht. Ja. Dies dann, wenn ein Kunde wegen einer Demenzerkrankung voraussichtlich urteilsunfähig wird und eine solche Meldung nötig erscheint, um die Interessen der erkrankten Person zu wahren. Auch Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern in Kontakt stehen müssen mit der KESB zusammenarbeiten. So besonders, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet sein könnte.
Die behördliche Vorgehensweise
Die KESB trifft von Amtes wegen alle Abklärungen, um den Sachverhalt feststellen zu können. Sie ist interdisziplinär zusammengesetzt und arbeitet mit verschiedenen Fachstellen und Ämtern zusammen. Weiter ist sie grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf nur Informationen weitergeben, die zur Erfüllung zusammenhängender Aufgaben gebraucht werden.
Mögliche Kindesschutzmassnahmen umfassen Ermahnung/Weisung/Aufsicht, Beistandschaft, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Entziehung der elterlichen Sorge. Im Erwachsenenschutz kann dagegen beispielsweise ein Beistand ernannt werden, der sich um die finanziellen und administrativen Belange kümmert. Des Weiteren zählt eine fürsorgerische Unterbringung zu den möglichen Massnahmen.
Das Ziel ist, jeweils die am wenigsten schädliche Alternative zu wählen, die aber dennoch dienlich erscheint. So greift die Behörde nicht ein, wenn die Eltern bereit sind, nach Lösungen zur Wahrung des Kindeswohls zu suchen. Eine solche Bereitschaft muss aber objektiv betrachtet auch Sinn stiften.
Wie kann ich mich gegen die KESB wehren?
Die betroffenen Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das bedeutet, dass sie über die Rechtslage aufgeklärt und über die vorgesehenen Massnahmen informiert werden müssen. Sie dürfen sich auch dazu äussern und in ihre Akten Einsicht nehmen. Die Entscheide der KESB können, sofern die Betroffenen nicht einverstanden sind, mittels Beschwerde weitergezogen werden.
Die jeweiligen Beschwerdebehörden sind kantonal geregelt – und so auch der jeweilige Beschwerdeweg. Informieren Sie sich deshalb am besten auf der Internetseite des jeweiligen Wohnsitzkantons, wenn Sie spezifische Informationen benötigen.
4 Antworten auf „KESB – Wie und wogegen wehr ich mich?“
die kesp und deren vorgehen gehört verboten.
Genau. Wir wollen wieder die vorgängerorganisation. Alle die nicht spuren werden einfach weggesperrt in kinderheimen, irrenanstalten und dergleichen. Ist erst noch viel günstiger. Das ist es doch, was sie meinen.
Hanspeter Keller
interpretier doch was du willst, wenn du nicht lesen kannst…..
Wehren hat keinen Sinn. Sind so hartnäckig wie Honig. ?