Willensvollstrecker und deren Aufgaben
Der/die Willensvollstrecker:in wird durch eine Klausel im Testament ernannt. Er (oder sie) kann das Mandat auch ablehnen. Es ist deshalb ratsam, vor der notwendigen Bekanntgabe bei der Behörde eine Einigung mit der Person zu finden. Die Aufgabe des Willensvollstreckers besteht in erster Linie darin, die Erbschaft zu verwalten und die Erbschaftsschulden zu begleichen.
Im Anschluss hat er (oder sie) die Teilung der Erbschaft nach den im Testament festgehaltenen Wünschen des Verstorbenen vorzubereiten. Bei Konflikten hat der/die Willensvollstrecker:in für eine sinngemässe Erbteilung zu sorgen. Hierbei kann als Beispiel die Missachtung von Pflichtteilen genannt werden, die durch den/die Willensvollstrecker:in abgewendet werden soll.
Auch für die Erfüllung der Vermächtnisse des Erblassers ist die/der Auserwählte zuständig. Zudem ist der Einsatz eines Willensvollstreckers bei Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Testament äusserst ratsam.
Wer kann Willensvollstrecker sein?
Theoretisch kann jede handlungsfähige Person zum Willensvollstrecker ernannt werden. Handlungsfähig sind alle urteilsfähigen Personen, die ihren 18. Geburtstag bereits feiern durften. Eine entsprechende Ausbildung oder andere Voraussetzungen gibt es in der Schweiz nicht.
Es macht aber Sinn, sich bei der Auswahl an gewisse Kriterien zu halten. So sollte der Beauftragte idealerweise unparteiisch sein. Im besten Fall kennt er/sie die Vermögens- und Familiensituation des Erblassers. Schliesslich ist es besonders bei komplizierten finanziellen Verhältnissen nützlich, einen Anwalt oder einen Treuhänder als Willensvollstrecker einzusetzen.
Kann man sich als Erbe wehren?
Erben haben zwei Möglichkeiten, sich gegen den Willensvollstrecker zu wehren. Erstens kann die Erbengemeinschaft gemeinsam erklären, dass sie diese autonom weiterführen wollen. Damit wird die Erbschaft nicht verteilt und der Vollstrecker wird überflüssig.
Zweitens unterstehen die eingesetzten Personen einer Aufsicht. Bei dieser können sich die Erben beschweren. Die Aufsichtsbehörde kann Auskunft verlangen, Weisungen erteilen oder den Willensvollstrecker disziplinieren. Als letztes Mittel – und nur bei wiederholter, grober Pflichtverletzung – kann die Behörde die eingesetzte Person auch absetzen.
Wichtige Punkte der Willensvollstreckung
- Wie übersichtlich bzw. einfach teilbar ist der Nachlass einer Person?
- Könnte es in der Erbengemeinschaft tendenziell zu Streitigkeiten kommen?
- Habe ich einen Willensvollstrecker als solchen in meinem handgeschriebenen Testament bezeichnet?
- Ist die gewählte Person handlungsfähig?
- Wäre ein Aussenstehender oder ein Bekannter besser geeignet?
- Gibt es Personen, die allenfalls bereits eine Person eingesetzt haben und mir davon berichten können?