Die Renten zu Lebzeiten und ihre Finanzierung
Renten sind periodisch wiederkehrende Zahlungen, die ein regelmässiges Einkommen ohne Arbeit ermöglichen. Die meisten Schweizerinnen und Schweizer beziehen nach ihrer Pensionierung eine Altersrente. Die Renten des schweizerischen Vorsorgesystems finanzieren sich aus Beiträgen der arbeitenden Bevölkerung. Wer in seiner Erwerbstätigkeit ein gewisses Mindesteinkommen erzielt, ist verpflichtet, einen Teil zur obligatorischen Vorsorge der ersten (AHV/IV) und der zweiten Säule (berufliche Vorsorge) zu bezahlen.
Wie berechnet sich die AHV/IV-Rente?
Die AHV/IV-Renten werden direkt als Umlage der Beiträge arbeitender Personen an diejenigen im Ruhestand ausbezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen normalerweise je 4,2 Prozent des Lohnes als AHV/IV-Beitrag ab, also zusammen 8,4 Prozent. Für Einkommen aus selbständiger Arbeit ist der Prozentsatz etwas niedriger. Der Mindestbeitrag pro Person und Jahr liegt bei CHF 395 (alle Zahlen mit Stand 2019). Anspruch auf eine AHV/IV-Rente besteht für alle Personen, denen Beitragszahlungen oder Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften während zumindest eines Jahres angerechnet werden können. Erfüllt eine Person die volle Beitragsdauer, so erhält sie eine Vollrente. Fehlen Beitragsjahre, erfolgt ein Abschlag, sodass nur eine Teilrente ausgezahlt wird.
Wann hat man Anspruch auf das Altersguthaben der beruflichen Vorsorge?
In der beruflichen Vorsorge sparen Sie während Ihrer Anstellung ein eigenes Altersguthaben (auch Alterskapital genannt) bei den Pensionskassen Ihrer jeweiligen Arbeitgeber an. Beim Austritt können Sie dieses Altersguthaben als Freizügigkeitsguthaben «mitnehmen» oder unter ganz bestimmten Umständen auch vorzeitig beziehen. Im Regelfall wird das verzinste Guthaben (Mindestzins: 1 Prozent) mit Erreichen des ordentlichen Pensionsantrittsalters (Frauen: 64, Männer: 65) als Altersrente gemäss dem gesetzlichen Umwandlungssatz (6,8 Prozent) ausbezahlt. Das bedeutet, dass Sie jährlich 6,8 Prozent des gesammelten und mit Zins und Zinseszins vergüteten Alterskapitals ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung erhalten.
Vermeiden Sie Vorsorgelücken
Für Personen mit sogenannten Vorsorgelücken gibt es die Möglichkeit, sich durch nachträgliche, freiwillige, steuerlich abzugsfähige Einzahlungen in die Pensionskasse «einzukaufen». So soll einerseits Gleichberechtigung in der zweiten Säule, andererseits Anreiz zur aktiven Vorsorgeplanung geschaffen werden. Eine Vorsorgelücke liegt dann vor, wenn zwischen dem gegenwärtigen Einkommen und der Summe der voraussichtlichen Altersrenten eine signifikante Differenz (> 20–25%) besteht. Dies kann sein, weil bspw. Beitragsjahre fehlen, was insbesondere bei selbständig Erwerbstätigen ohne Anschluss an eine Pensionskasse oder aus dem Ausland zugezogenen Arbeitnehmern der Fall ist. Auch ein überdurchschnittliches Einkommen, eine Scheidung oder eine Frühpensionierung können Gründe für Vorsorgelücken sein, wenn Sie bei Ihrer Pensionskasse keine überobligatorische Versicherung abgeschlossen oder privat vorgesorgt haben.
Die überobligatorische Vorsorge ist der Teil der zweiten Säule, den die Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus anbieten können. Dabei sind sie nicht an Mindestzins und -umwandlungssatz gebunden. Im Überobligatorium können z.B. Teile des Einkommens versichert werden, die vor dem gesetzlichen Mindestalter von 24 Jahren erzielt werden oder solche, die den Höchstbetrag des koordinierten Lohnes (Maximal versicherter Lohn CHF 85‘320.– Koordinationsabzug CHF 24‘885.– = CHF 60‘435.–) übersteigen. Wer bei der Pensionskasse überobligatorisch versichert ist, spart ein höheres Altersguthaben in der zweiten Säule an und darf deshalb auch mit einer höheren Rente nach der Pensionierung rechnen. Mit dem überobligatorischen Guthaben, können Sie, je nach Vorgaben des Pensionskassenreglements, auch Zusatzleistungen wie eine Lebenspartnerrente im Todesfall oder zusätzliches Todesfallkapital (Einmalzahlung) finanzieren.
Witwerrente und Witwenrenten aus AHV und beruflicher Vorsorge
Die gesamte Alters- bzw. Invalidenrente setzt sich aus einem AHV/IV-Teil sowie einem Teil aus der beruflichen Vorsorge zusammen. Sie dient als Basis für die Berechnung anderer gesetzlicher Rentenansprüche, namentlich Ehegattenrente (Witwerrente/Witwenrente), Ehegattenabfindung, Kinderrente und Waisenrente.
Wie hoch ist die AHV-Rente?
Die minimale AHV/IV-Altersrente einer Einzelperson beträgt CHF 1‘185.–. Die Höchstrente beläuft sich auf das Doppelte (CHF 2370.– ). Ein zusammenlebendes Ehepaar erhält gemeinsam maximal die anderthalbfache Höchstrente, also CHF 3‘555.–.
Unter welchen Umständen erhalten Sie eine Witwer- bzw. Witwenrente in der Schweiz?
Die Voraussetzungen, um im Ablebensfall des Partners eine Ehegattenrente zu erhalten, gestalten sich wie folgt: Witwen haben einen Rentenanspruch, wenn sie minderjährige Kinder unterhalten oder das 45. Lebensjahr vollendet haben und zumindest fünf Jahre verheiratet waren. Witwer wurden lange Zeit gegenüber Witwen benachteiligt. So erhielten sie nur so lange eine Rente, wie sie für minderjährige Kinder unterhaltspflichtig waren. Dies änderte sich per 11. Oktober 2022. Witwer, die am 11. Oktober 2022 minderjährige Kinder haben, erhalten wie Witwen eine lebenslange Rente. Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente erlischt in der Schweiz mit der Wiederverheiratung oder dem Tod des Rentenempfängers bzw. der Rentenempfängerin. Unter Umständen können sich auch geschiedene Personen für eine Ehegattenrente qualifizieren.
Verwitwete Personen, die selbst einen AHV/IV-Rentenanspruch haben, erhalten nach dem Tod des Ehegatten einen Zuschlag von 20% auf die Altersrente, die ihnen alleine zusteht. Haben sie keine eigene Rente, so beläuft sich der Anspruch auf eine Witwer- bzw. Witwenrente, die 80% des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens entspricht.
Zu dieser Rente kommen Zahlungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge hinzu. Von diesen erhalten Witwer und Witwen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente in Höhe von 60 % des vollen Alters- bzw. Invalidenrentenanspruchs der verstorbenen Person. Bei einem gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent (s. oben) bedeutet dies, dass die volle jährliche Witwer- bzw. Witwenrente 4.08 Prozent des Altersguthabens des verstorbenen Partners entspricht.
Sie wird dann ausbezahlt, wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe bzw. Partnerschaft zumindest fünf Jahre gedauert hat. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht stattdessen Anspruch auf eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
Da die Hinterlassenenrenten sich jeweils als Bruchteil des vollen Rentenanspruchs berechnen, haben Witwen und Witwer laut den gesetzlichen Mindestanforderungen weniger Geld zur Verfügung als vor dem Tod des Ehegatten. Aus diesem Grund ist es sinnvoll und empfehlenswert, neben der erwähnten überobligatorischen Versicherung weitere Massnahmen zur Absicherung der engsten Angehörigen zu ergreifen.
Zusätzliche Vorsorgemassnahmen für Hinterbliebene
Gemeint ist damit vor allem die private Vorsorge im Rahmen der dritten Säule sowie die Begünstigung von Ehegatten im Testament.
Freiwillige Vorsorgemassnahmen können Sie beispielsweise in Form einer Lebensversicherung treffen, wobei es zahllose unterschiedliche Angebote und Ausgestaltungsmöglichkeiten gibt. Zweckmässig ist u.a. die Risikolebensversicherung auf den Todesfall (auch einfach Todesfallversicherung genannt). Sie soll die Angehörigen finanziell absichern für den Fall, dass der Versicherte während der Laufzeit verstirbt und die übrigen Ansprüche bzw. Vermögenswerte nicht ausreichen, um ihren Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Häufig wird auch die Option gewählt, die Todesfallversicherung mit einer Sparversicherung zu kombinieren (gemischte Lebensversicherung). Erlebt der Versicherte den Ablauf der Police, erhält er das angesparte Kapital je nach Vertrag in Form einer Einmalzahlung oder periodischer Renten ausbezahlt. Erlebt er ihn nicht, so haben die Angehörigen Anspruch auf die für den Todesfall bestimmte Versicherungsleistung. Zudem besteht die Möglichkeit, zur gemeinsamen Absicherung einen Leibrentenvertrag auf zwei Leben abzuschliessen (vgl. Art. 516 ff. OR). In diesem Fall wird eine Leibrente ausbezahlt, bis beide Ehegatten verstorben sind.
Auch per Testament, Ehevertrag oder Erbvertrag sind zahlreiche Möglichkeiten gegeben, um einander im Todesfall am vorhandenen Vermögen zu begünstigen: Dabei kann es sich um die Zuweisung einer grösseren Vorschlagsbeteiligung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der frei verfügbaren Quote am Nachlass handeln, oder um die Einräumung eines Nutzniessungs– oder Wohnrechts, um nur einige Beispiele zu nennen. Jedenfalls sollten Sie Ihre Vermögens- und Versicherungslage regelmässig überprüfen und sich am besten alle paar Jahre oder nach grösseren Ereignissen von einem unabhängigen Experten beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie und Ihre Liebsten ausreichend vorgesorgt haben.
Dank eines gut funktionierenden Vorsorgesystems können die Menschen in der Schweiz meist mit sicheren und ausreichenden Altersrenten rechnen. Wer während seines Arbeitslebens in AHV/IV und berufliche Vorsorgeeinrichtungen einbezahlt hat, erhält nach seiner Pensionierung oder im Invaliditätsfall eine wiederkehrende Rente. Verstirbt eine versicherte Person, so hat auch die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf Vorsorgeleistungen aus dessen Guthaben. Diese fallen allerdings geringer aus als die Summe der beiden Einkommen (was auch berechtigt ist, da die Lebenshaltungskosten alleine niedriger sind als zu zweit). Um nicht zu viel Lebensqualität einzubüssen, sollte man unbedingt zusätzlich private Vorsorgemassnahmen treffen. Die beste Absicherung bieten unterschiedliche Lebensversicherungen, Leibrenten oder Sparpläne in Ergänzung zu Begünstigungsklauseln in Testament, Ehe- und Erbvertrag.
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Wie hoch ist die Rente für Witwen und Witwer in der Schweiz?
Externe Links
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1)
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40)
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220)