Grundsatz: Erblasserwohnsitz
Die Zuständigkeit einer kantonalen Behörde muss im Einzelfall bestimmt werden. So ist bei Rechtsfragen – besonders der Besteuerung im Zusammenhang mit dem Erbe – an einen Sachverhalt anzuknüpfen. Dabei muss ein hinreichend enge Beziehung des Erbfalles zum Kanton vorliegen. In den meisten Fällen handelt es sich bei diesem Merkmal um den letzten Wohnsitz des Erblassers vor seinem Tod. So insbesondere bei der Behandlung von beweglichem Erblasservermögen.
Der Wohnsitz begründet die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Der Wohnsitz im Inland befindet sich nach dem Gesetz an dem Orte, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Zur Bestimmung des Wohnsitzes wird in der Regel auf die nach aussen erkennbaren Lebensumstände des Betroffenen abgestellt. Sein innerer Wille spielt grundsätzlich eine untergeordnete Rolle. (Hier finden Sie Erläuterungen zum Wohnsitz im Ausland.)
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem kantonalen Recht. Für die erstinstanzlichen Zivilgerichte sind unterschiedliche Behördenbezeichnungen geläufig. So bspw. Amtsgericht, Bezirksgericht, Kreisgericht, Landgericht, Regionalgericht etc.
Grundstücke: Belegenheitskanton
Etwas anders verhält sich die Anknüpfung bei Grundstücken in der Erbmasse. Der sachenrechtliche Grundstücksbegriff unterscheidet sich vom Alltagsgebrauch. Er umfasst Liegenschaften, ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken (bspw. Stockwerkeigentum).
Die Kantone haben ein legitimes Interesse daran, ein Mindestmass an Kontrolle über die auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Grundstücke zu behalten. Daher sind bei erb- oder schenkungsrechtliche Übertragung von Grundstücken die kantonalen Behörden des Liegenschaftskantons (insbesondere das jeweilige Grundbuchamt) involviert. Dies unabhängig von Herkunft und Wohnort der beteiligten Personen. Die von ihnen erhobenen Grundbuchdaten bilden auch die Basis für eine allfällige Besteuerung der Erbschaft sowie von Handänderung und Grundstückgewinn (alle nur durch kantonale Steuerverwaltung, nicht auf Bundesebene).
Wo liegt die Steuerhoheit?
Auf Bundesebene ist Vermögensanfall aus Erbschaften und Schenkungen befreit. So zumindest von der Einkommensteuer (bei natürlichen Personen und Personengesellschaften) bzw. der Gewinnsteuer (bei juristischen Personen).
Auf kantonaler Ebene werden Erbschaften und Schenkungen in aller Regel gleichartig besteuert, um ungerechtfertigten Steuerersparnissen vorzubeugen. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist durch die berechtigten Erben oder Vermächtnisnehmer an den Wohnsitzkanton des Erblassers oder den Liegenschaftskanton zu entrichten. Dies unabhängig vom eigenen Wohnsitz.
Eine Erbschaftssteuer kann entweder als Nachlasssteuer oder als Erbanfallsteuer ausgestaltet sein. Im ersten Fall bemisst sich der Steuertarif am Wert der gesamten Erbschaft und wird durch jeden Erben auf seinen Anteil zum gleichen Satz besteuert. Im zweiten, häufigeren Fall wird der Tarif nach der Höhe der individuell empfangenen Werte festgesetzt, wobei jeder Erbe von eigenen Steuersätzen betroffen ist.
Für Grundstücke kann zudem die entgeltliche Handänderung sowie ein allfälliger Verkaufsgewinn nach Massgabe des Grundbucheintrags besteuert werden.
In der föderalistischen Schweiz ist nicht sofort klar, welche kantonalen Behörden für die Abwicklung eines Erbfalles und dessen Besteuerung zuständig sind. Als Faustregel gilt die Zuständigkeit der Behörden am letzten Erblasserwohnsitz. Dies aber nur sofern dieser in der Schweiz gelegen ist. Ansonsten am Heimatort, falls dieser gewählt wurde oder keine ausländischen Behörden eintreten. Für Grundstücke in der Schweiz sind wohnsitzunabhängig die Behörden am Lageort zuständig. Sie können neben der Erbschafts-/Schenkungsteuer auch weitere Steuerlasten vorsehen.