Wo kann man den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung hinterlegen?

Es muss sichergestellt sein, dass die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag gut hinterlegt sind und als Massgabe herangezogen werden können. Daher gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Hinterlegung, um die richtige Eröffnung besser zu gewährleisten.

Die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags

Zunächst ist es selbstverständlich, dass der Vorsorgeauftrag an einem sicheren und doch gut zugänglichen Ort hinterlegt werden sollte. Ein leicht zu übersehendes Versteck im eigenen Haushalt ist dazu ebenso wenig geeignet wie ein Bankschliessfach. Darauf kann im Fall der Urteilsunfähigkeit womöglich nicht mehr zugegriffen werden. Besser wäre es, bspw. am Schreibtisch eine Lade oder Mappe mit den entsprechenden Unterlagen anzulegen und diese auch geeignet zu beschriften.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, eine zweite Abschrift (ebenfalls eigenhändig oder öffentlich beurkundet) mit dem gleichen Inhalt zu erstellen und von der ersten getrennt aufzubewahren. So ist für den Fall, dass die Originalurkunde verloren geht oder vernichtet wird, der Rückgriff auf das Zweitexemplar möglich. Wichtig ist aber, dass die Urkunden einander nicht widersprechen. Sonst ist es womöglich nicht nachvollziehbar, welche davon den richtigen und beachtlichen Willen wiedergibt.

Zudem sollten Sie die Personen, die sie als Vorsorgebeauftragte bezeichnen, von Anfang an in den Prozess einbeziehen. Nur so ist sichergestellt, dass sie von ihren Aufgaben nicht überrascht werden. Der Einbezug umfasst aber auch, dass Sie die Vertrauenspersonen darüber in Kenntnis setzen, wo der Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird und wie er aufzufinden ist. So müssen diese im Ernstfall nicht lange Zeit für eine möglicherweise erfolglose Suche aufwenden. Stattdessen können sie von Anfang an ihre Aufgaben anhand einer eindeutigen Wegleitung wahrnehmen.

Notarinnen und Notare, die mit der öffentlichen Beurkundung eines Vorsorgeauftrags betraut sind, bieten in vielen Fällen ebenfalls die Verwahrung der Urkunde an. Oder sie können zumindest geeignete Hinterlegungsmöglichkeiten vermitteln. Es ist auch möglich, die kantonalen Zivilstandsämter über die Errichtung und den Verbleib eines Vorsorgeauftrags in Kenntnis zu setzen. Diese werden im Fall der Urteilsunfähigkeit dessen Vorliegen und Gültigkeit von Amtes wegen abklären. Je nach Kanton ist auch die Möglichkeit vorgesehen, einen Vorsorgeauftrag direkt bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) zu hinterlegen.

Die Hinterlegung der Patientenverfügung

Prinzipiell gelten die Empfehlungen des Vorsorgeauftrags auch für die Patientenverfügung. Auch hier empfiehlt sich also die Hinterlegung an einem gleichermassen sicheren wie zugänglichen Ort, die Erstellung mehrerer Ausfertigungen, die Mitteilung an Vertrauenspersonen sowie die notarielle oder amtliche Hinterlegung.

Aus dem medizinischen Anwendungsbereich der Patientenverfügung ergeben sich weitere Absicherungsmöglichkeiten:

Allgemein ist bei der Errichtung einer Patientenverfügung eine Beratung mit Haus- oder anderen Vertrauensärzten über erwünschte und unerwünschte Massnahmen ratsam. Viele Mediziner bieten im Zusammenhang damit die Aufbewahrung der Patientenverfügung an.

Auch das Schweizerische Rote Kreuz unterhält eine Hinterlegungsstelle für Patientenverfügungen. Dieses Service ist mit einem Unkostenbeitrag verbunden, gewährleistet aber verlässlich die jederzeitige Abrufbarkeit der Patientenverfügung durch Medizinerinnen, Mediziner oder anderes Fachpersonal. Wer in der Schweiz krankenversichert ist, erhält zudem eine Versichertenkarte. Auf der Versichertenkarte kann mit der Zustimmung der versicherten Person die Errichtung und der Hinterlegungsort einer Patientenverfügung digital eingetragen werden.

Anhand eines solchen Vermerks können medizinische Fachpersonen relativ unkompliziert herausfinden, ob, und falls ja, wo, eine Patientenverfügung hinterlegt ist. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sich der Autor bzw. die Autorin der Patientenverfügung an deren Existenz und Verbleib erinnern kann.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung – Grundlagen

Der Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag ist das allgemeinere von beiden Instrumenten. Mit ihm ist es möglich, Personen zu bestimmen, die im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen sollen (Kann man einer Urteilsunfähigkeit vorbeugen?). Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder beim Notar öffentlich zu beurkunden. Er ist jedenfalls mit Datum, Ort und Unterschrift zu versehen.

Die Gültigkeitsdauer des Vorsorgeauftrags ist prinzipiell unbeschränkt, allerdings wird jeder ältere Vorsorgeauftrag durch einen jüngeren ersetzt und verliert so seine Geltung, sofern nicht zweifellos klargestellt ist, dass der spätere lediglich eine Ergänzung darstellen soll. Dies kann bspw. durch die Formulierung «In Ergänzung zu den Anordnungen meines Vorsorgeauftrags vom TT.MM.JJJJ soll meine Tochter im Fall meiner Urteilsunfähigkeit die Vermögenssorge übernehmen» geschehen.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung betrifft medizinische Massnahmen im Besonderen. Darin können Sie vorab festlegen, welche Behandlungen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Diese Angaben sind für Ärzte und allenfalls mitentscheidende Angehörige verbindlich. Anders als beim Vorsorgeauftrag genügt bei der Patientenverfügung die einfache Schriftlichkeit. Hier können Sie also das vorgefertigte Formular von DeinAdieu.ch ausdrucken, ausfüllen und eigenhändig datieren bzw. unterschreiben.

Die Patientenverfügung behält ihre Gültigkeit grundsätzlich bis zum Widerruf. Dieser ist in denselben Formen wie die Errichtung möglich (also eigenhändig oder durch öffentliche Beurkundung), aber auch durch die Vernichtung der Urkunde.

Eines vorweg: Absolute Gewissheit, dass Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung im Fall der Urteilsunfähigkeit aufgefunden und aktiviert werden, kann es kaum geben. Es bestehen allerdings verschiedene Vorkehrungen, die Sie treffen können, um die Sicherheit dahingehend erheblich zu verbessern.

Das sollten Sie beachten

  • Es ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Urkunden im Anlassfall auch gut auffindbar sind.
  • Dazu gehören insbesondere die Auswahl eines geeigneten Verwahrungsortes, die Erstellung und getrennte Aufbewahrung eines Zweitexemplares sowie die notarielle oder die amtliche Hinterlegung.
  • Es ist sinnvoll, diejenigen Personen, die im Vorsorgeauftrag bzw. in der Patientenverfügung als Verantwortliche bezeichnet sind, über deren Hinterlegungsort in Kenntnis zu setzen.
  • Bei der Patientenverfügung bestehen besondere Hinterlegungsmöglichkeiten bspw. durch das Schweizerische Rote Kreuz oder einen Vermerk auf der Versichertenkarte der Krankenversicherung.

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