Wie wird ein Wohnrecht vereinbart?
Es besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen zu wohnen (Art. 776 Abs. 1 ZGB, Wohnrecht). Das Recht auf Nutzung entsteht durch die Eintragung im Grundbuch. Rechtsgrund für die Grundbuchseintragung ist entweder ein öffentlich beurkundeter Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen (Testament). Ein Formulierungsbeispiel für eine solche Klausel finden Sie in unserem Downloadcenter.
Unterschiede zur Nutzniessung
Eine alternative Möglichkeit ist die Nutzniessung (siehe auch: Nutzniessung – Nutzung ohne Eigentum). Wohnrecht und Nutzniessung haben viele Ähnlichkeiten. Ein wichtiger Unterschied liegt in der Übertragbarkeit der Nutzniessung: Anders als beim höchstpersönlichen Wohnrecht muss ein Nutzniesser die Räume nicht zwingend selber nutzen, sondern darf sie auch an Dritte vermieten. Er hat zudem das Recht zur Verwaltung, muss aber neben den Unterhaltskosten auch die Versicherungsprämien, Hypothekarzinsen und Steuern zahlen.
Der Begünstigte der Nutzniessung hat hingegen nicht nur den Eigenmietwert als zusätzliches Einkommen zu versteuern, sondern muss auch Vermögenssteuern auf den amtlichen Wert der Liegenschaft leisten. Ob sich die Nutzniessung oder ein Wohnrecht besser eignet, muss je nach Einzelfall beurteilt werden. Die Wahl hängt stark von der individuellen familiären und finanziellen Situation ab.